Allgemeine Bedingungen für die Ökostromlieferung an Sonderkunden (Stand Mai 2022)
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Ergänzend zum Stromliefervertrag regeln diese Allgemeinen Bedingungen für die Stromlieferung an Sonderkunden (Allge- meine Bedingungen) die Stromversorgung von solchen Kunden, die nicht zu den Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz versorgt werden (Sonderkunde im Sinne des § 41 EnWG).
§ 2 Vertragsschluss
1| Ein Stromliefervertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten. Liegen dem Stromlieferanten diese Angaben nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Stromlieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
2| Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Lieferanten in Textform zustande. Die Lieferung beginnt nicht früher als zu dem vom Kunden genannten Termin, frühestens jedoch zum bestätigten Vertragsende des bisherigen Lieferanten.
3| Der Stromlieferant behält sich vor, zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall Auskünfte der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zur Bonität des Kunden einzuholen.
§ 3 Bedarfsdeckung und Messstellenbetrieb
1| Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Stromlieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
2| Der Stromlieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Ent- nahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
3| Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt.
§ 4 Art der Versorgung
1| Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
2| Die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gemäß § 26 a StromNZV ist ausgeschlossen.
§ 5 Strompreis
1| Der Strompreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Beschaffungs- und Vertriebskosten (Energiepreis), die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb bei konventionellen und modernen Messeinrichtungen – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden -, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), §17 f. EnWG (Offsho- re-Umlage), nach § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten) und ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG.
2| Die Preise nach Abs. 1 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer sowie auf diese Nettopreise und die Stromsteuer Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
§ 6 Preisänderungen
1| Preisänderungen durch den Stromlieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Stromlieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 5 maßgeblich sind. Der Stromlieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Stromlieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
2| Der Stromlieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Der Stromlieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3| Änderungen der Preise werden gegenüber Haushaltskun- den erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindes- tens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Gegenüber sonstigen Letztverbrauchern beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Wochen. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigen-den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Ziff. 22 EnWG). Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung.
4| Ändert der Stromlieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird der Stromlieferant den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Der Stromlieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen.
5| Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungs- möglichkeit an den Kunden weitergegeben.
§ 7 Zusätzliche Steuern und Abgaben
1| Entstehen dem Stromlieferanten durch die Einführung zusätzlicher Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlich auferlegter, allgemein verbindlicher Belastungen (ausgeschlossen sind Bußgelder oder Ähnliches) auf die Beschaffung, Gewinnung, Belieferung, Speicherung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom nach Vertragsschluss Mehrkosten, erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Preis um diese. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren, die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht oder die Belastung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Der Stromlieferant ist verpflichtet, entsprechend § 6 Abs. 1 eine Saldierung mit gegenläufigen Kostensenkungen vorzunehmen.
2| Abs. 1 gilt entsprechend, falls eine Belastung im Sinne von Abs. 1 wegfällt.
3| Im Übrigen gelten § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 8 Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
1| Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Strom- GVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten absehbar war), die der Stromlieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Stromlieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen mit Ausnahme der Preise insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
2| Für Änderungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen gelten § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 9 Umfang der Stromlieferung
1| Der Stromlieferant ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Sonderpreisen und Allgemeinen Bedingungen, Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
2| Der Stromlieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Stromliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Sonderpreise oder diese Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Stromlieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anforderungen) oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
3| Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Stromlieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Stromlieferanten nach § 23 beruht. Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei einer Störung des Messstellenbetriebs. Der Stromlieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- bzw. Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
4| Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 können gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Diesen können Sie der Vertragsbestätigung entnehmen.
§ 10 Gasmangellage
1| Ist der Stromlieferant im Fall einer Gasmangellage i. S. d. Abs. 2 ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so liegt dadurch keine Vertragsverletzung vor und er wird in dem entsprechenden Umfang von seinen Leistungspflichten befreit, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen und / oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Solange der Stromlieferant von seinen Pflichten befreit wird, ist der Kunde von seiner Gegenleistungspflicht befreit.
2| Eine Gasmangellage liegt vor, wenn die Bundesnetzagentur die Notfallstufe gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. c) der EU-Verordnung 2017/1938 vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung ausgerufen hat. Dies setzt voraus, dass eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt und alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, aber die Gasversorgung nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 der EU-Verordnung 2017/1938 vom 25. Oktober 2017 sicherzustellen
3| Sobald der Stromlieferant vom Ausrufen einer Gasmangellage Kenntnis erhalten hat, wird er diese Information auf seiner Internetseite veröffentlichen und dort alle weiteren zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen über die weitere Belieferung zur Verfügung stellen.
4| § 275 BGB bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 11 Haftung
1| Der Stromlieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
2| In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
3| Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
4| Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 12 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Ver- brauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Stromlieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
§ 13 Messeinrichtungen
1| Die vom Stromlieferanten gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
2| Der Stromlieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Stromlieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Stromlieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
3| Teilt der zuständige Messstellenbetreiber dem Lieferanten im Rahmen der Anmeldung des Kunden oder während der Vertragslaufzeit mit, dass eine andere als in § 5 Abs. 1 genannte Messeinrichtung eingebaut ist oder wird (z.B. intelligentes Messsystem), wird der Lieferant den Differenzbetrag zu den Kosten der in § 5 Abs. 1 genannten Messeinrichtungen als Zusatzkosten an den Kunden weitergeben. Die Abrechnung erfolgt erstmalig mit der nächsten und sodann mit den folgenden Rechnungen; § 15 Abs. 2 gilt ent- sprechend. Ein Ermessen des Lieferanten besteht nicht. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromlieferver- trag außerordentlich zu kündigen.
4| Abs. 3 gilt entsprechend, wenn der zuständige Messstellenbetreiber das Entgelt für die andere Messeinrichtung gegenüber dem Lieferanten anpasst (Erhöhung und Senkung).
§ 14 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetrei- bers, des Messstellenbetreibers oder des Stromlieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungs- grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach §14 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatzter- min ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 15 Vertragsstrafe
1| Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung, so ist der Stromlieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Sonderpreis zu berechnen.
2| Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Sonderpreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
3| Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Abs. 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
§ 16 Ablesung
1| Der Stromlieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat.
2| Der Stromlieferant kann die Messeinrichtungen selbst able- sen oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z.B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 17 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.bei einem berechtigten Interesse des Stromlieferanten an
einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Stromlieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
3| Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Stromlieferant das Grundstück und die Räume des Kun- den nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Stromlieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. § 40 a EnWG bleibt unberührt.
§ 17 Abrechnung
1| Zum Ende jedes vom Stromlieferanten festgelegten Abrech- nungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Stromlieferanten eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Stromlieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet
2| Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
3| Auf Wunsch des Kunden stellt der Stromlieferant dem Kun- den und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfüg- bar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Der Stromlieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
4| Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
§ 18 Abschlagszahlungen
1| Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Stromlieferant für die nach der letzten Abrech- nung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum nach dem aktuellen Vertragspreis zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemes- sen zu berücksichtigen.
2| Ändern sich die Sonderpreise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
3| Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 19 Vorauszahlungen
1| Der Stromlieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
2| Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Stromlieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
3| Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
§ 20 Sicherheitsleistung
1| Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 19 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Stromlieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
2| Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
3| Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Stromlieferverhältnis nach, so kann der Stromlieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
4| Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 21 Zahlung und Verzug
1| Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Stromlieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
2| Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Stromlieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
3| Gegen Ansprüche des Stromlieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
§ 22 Berechnungsfehler
1| Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Stromlieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Stromlieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
2| Ansprüche nach Abs. 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 23 Unterbrechung der Versorgung
1| Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Stromliefervertrag oder diesen Allgemeinen Bedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
2| Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallen- den Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Stromlieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Stromlieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Stromlieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unter- brechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Stromlieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrags Strom (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat.
Der Kunde wird den Stromlieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
3| Der Stromlieferant hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 24 Kündigung
1| Der Stromliefervertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
2| Die Kündigung bedarf der Textform. Der Stromlieferant soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
3| Der Stromlieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 25 Fristlose Kündigung
Der Stromlieferant ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 23 Abs. 2 ist der Stromlieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde.
§ 26 Umzug
1| Der Kunde ist verpflichtet, dem Stromlieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsda- tums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Stromlieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
2| Bei Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Stromlieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Stromlieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Stromlieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
3| Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Absatz 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Stromlieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bis- herigen Entnahmestelle, für die der Stromlieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu ver- güten. Die Pflicht des Stromlieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Stromlieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
4| Der Stromlieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, tech- nisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Stromlieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 24.4 unberührt.
§ 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 28 Preise und Rechte als Verbraucher
1| Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen können im Internet unter www.gwh-hoexter.de eingesehen werden.
2| Fragen der Beschwerden im Zusammenhang mit der Ener- gielieferung können an unseren Verbraucherservice per Post (Gas- und Wasserversorgung Höxter GmbH, Corveyer Allee 21, 37671 Höxter), kostenfrei telefonisch unter 0800 1999955 oder per E-Mail an info@gwh-hoexter.de gerichtet werden.
3| Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Strom stellt Informationen über das geltende Recht und über Streitbeilegungsverfahren für den Bereich Strom zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktda- ten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 (Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr) oder 01805 101000 (bundesweites Infotelefon: Festnetzpreis 14 ct/min, Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: 030 22480-323, Internet: www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucher- service-energie@bnetza.de
4| Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsver- fahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser Verbraucherservice kontaktiert wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0 (Mo. – Do. 10 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr), Telefax: 030 2757240-69, Internet: www. schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Der Stromlieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
5| Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/ odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kauf- verträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.
§ 29 Wartungsdienst und -entgelte
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Diesen können Sie der Vertragsbestätigung entnehmen.
§ 30 Unwirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung.
§ 31 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sog. Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www. energieeffizienz-online.info.
§ 32 Datenschutzbestimmung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Für Verbraucher gilt das folgende Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Gas- und Wasserversorgung Höxter GmbH, Corveyer Allee 21, 37671 Höxter, Telefon: 05271 6907-0, E-Mail: info@gwh-hoexter.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post ver- sandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zah- lungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in kei- nem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistun- gen entspricht.