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S A T Z U N G
über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Stadt Holzminden
(Wasserversorgungssatzung)
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Aufgrund der §§ 6, 8 und 108 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fas-sung vom 18.10.1977 (Nieders. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.1980 (Nieders. GVBl. S. 385) hat der Rat der Stadt Holzminden in seiner Sit-zung am 15.12.1981 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Holzminden betreibt als Eigenbetrieb unter der Bezeichnung "Stadt-
werke Holzminden" die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Ver-
sorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Brauchwasser. Art
und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadt.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften
gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grund-
stücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder be-
rechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 2
Anschluß und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt,
den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die
Belieferung mit Wasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grund-
stücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grund-
stückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung
hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung
kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der
Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfor-
dert.
(4) Das Anschluß- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2
und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau
und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Ver-
langen Sicherheit zu leisten.
§ 3
Anschlußzwang
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind ver-
pflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzu-schließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz usw.) mit einer betriebs-fertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer sol-chen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
§ 4
Befreiung vom Anschlußzwang
Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichti-gung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 5
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 2) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
§ 6
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf An-
trag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinswohles nicht zugemutet wer-
den kann.
(2) Die Stadt räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des
ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf
einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe
schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewin-
nungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen si-
cherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öf-
fentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 7
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den aner-
kannten Regeln der Technik entspechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Was-
ser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des übli-
chen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist
berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln
der Technik zu ändern, falls dieses in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange
des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und
Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen,
so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung
bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlußleitung
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Was-
serversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten
sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch 'Höhere Gewalt'
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemu-
tet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme be-
triebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer
beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Wei-
se zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unter-
richtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht
zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern
würde.
§ 9
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Was-
serversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet,
haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im
Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grund-
eigentümers, es sei denn, daß der Schaden von der Stadt oder einem ihrer
Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahr-
lässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bedien-
steten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz
noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtig-
ten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungs-
gehilfen anzuwenden.
(2) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,-- DM.
(3) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen
Dritten weiterzuleiten und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasser-
versorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung einen Schaden,
so haftet die Stadt dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem
Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.
(4) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten wei-
ter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen,
daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatz-
ansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 bis 3 vorgesehen sind. Die
Stadt hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benut-
zungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Stadt mitzutei-
len. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 10
Verjährung
(1) Schadensersatzansprüche der in § 9 bezeichneten Art verjähren in drei Jah-
ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Scha-
den, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung er-
gibt und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigen-
den Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Ver-
handlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung ge-
hemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-
weigert.
(3) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 11
Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das
Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden
Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulas-
sen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung an-
geschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der
Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die In-
anspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in
unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsich-
tigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Ko-
sten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen aus-
schließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der
Beitrags- und Gebührensatzung.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt
noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dieses nicht zu-
gemutet werden kann.
(5) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflä-
chen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öf-
fentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12
Hausanschluß
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der
Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des
Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Ände-
rung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung
eines bei der Stadt erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantra-
gen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit
sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des
Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserver-
brauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebe-
trieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll,
sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der
Anschlußleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentli-
chen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Bei-
trags- und Gebührensatzung zu übernehmen und der Stadt den entspre-
chenden Betrag zu erstatten,
6. im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme
der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach
Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtig-
ten Interessen von der Stadt bestimmt.
(4) Hausanschlüsse gehören, soweit sie im öffentlichen Verkehrsraum liegen, zu
den Betriebsanlagen der Stadt und stehen in deren Eigentum; soweit sie über
private Grundstücke verlaufen, stehen sie im Eigentum des jeweiligen Grund-
stückseigentümers. Sie werden insgesamt ausschließlich von der Stadt her-
gestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zu-
gänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit die Stadt die Erstel-
lung des Hausanschlusses oder Veränderung des Hausanschlusses nicht
selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des
Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berück-
sichtigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für
die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Ein-
wirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden
von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunter-
nehmen unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Stadt kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten
nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzäh-
lerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhält-
nismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt wer-
den können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden
ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtung in ordnungsgemä-
ßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine
Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumut-
bar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Mes-
sung möglich ist.
§ 14
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal-
tung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrich-
tungen der Stadt, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die
Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung
überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und an-
derer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den aner-
kannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten
werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen
nur durch die Stadt oder ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes In-
stallationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert
werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigen-
tümers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine ein-
wandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der
Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer an-
erkannten Prüfstelle (z.B. DIN - DVGW, DVGW - oder GS-Zeichen) bekundet,
daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Grundstückseigentümers
stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der An-
lage des Grundstückseigentümers.
§ 15
Inbetriebsetzen der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstücksei-
gentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt direkt oder über das Instal-
lationsunternehmen zu beantragen.
§ 16
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentü-
mer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluß oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu ver-
pflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für
die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung
Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 17
Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen
des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten
(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen
anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen
der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzli-
cher Verbrauchseinrichtungen sind der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch
Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Lei-
stung wesentlich erhöht.
§ 18
Zutrittsrecht
Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahr-nehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforder-lich ist.
§ 19
Technische Anschlußbedingungen
Die technischen Anschlußbedingungen sind der Stadt anzuzeigen. Die Stadt ist be-rechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anla-genteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dieses aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfor-dernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den an-erkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Ver-brauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig ge-macht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 20
Messung
(1) Die Stadt stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge
durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre-
chen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte
Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten
der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der ver-
brauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe
sowie Anbringungsort der Meßeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, An-
bringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen
Aufgabe der Stadt. Sie hat den Grundstückseigentümer anzuhören und des-
sen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des
Grundstückseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstücks-
eigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Be-
schädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der
Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Ab-
wasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
§ 21
Nachprüfung von Meßeinrichtungen
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrich-
tungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstücks-
eigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt , so hat er diese vor
Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die ge-
setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstücksei-
gentümer.
§ 22
Ablesung
(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten der Stadt möglichst in glei-
chen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentü-
mer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrich-
tungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte der Stadt die Räume des Grundstückseigentümers
nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die Stadt den Verbrauch
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhält-
nisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 23
Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers,
seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die
Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt
zulässig. Die muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung
nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser
Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für be-
stimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen
Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Brauchwasser ist bei der Stadt vor
Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse
zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu
anderen vorübergenden Zwecke entnommen werden, sind hierfür Hydranten-
standrohre der Stadt mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet
werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Ver-
einbarungen mit der Stadt zu treffen.
§ 24
Heranziehungsbescheide
Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forde-rung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständ-licher Form auszuweisen.
§ 25
Laufzeit des Versorgungsverhältnisses
(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungs-
anlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat
er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Stadt schriftlich mit-
zuteilen.
(2) Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug
einstellen, so hat er bei der Stadt Befreiung nach den Bestimmungen dieser
Satzung zu beantragen.
(3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1
oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigen-
tümer der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden
Verpflichtungen.
(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines An-
schlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 26
Einstellung der Versorgung
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grund-
stückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen ab-
zuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor An-
bringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Grundstückseigentümer, stören-
de Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter ohne Rückwir-
kungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälli-
gen Abgabenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen
nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentü-
mer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlungen stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer
die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 3, 5, 6 Abs. 4, 12 Abs. 5, 14 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 und 2) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 DM geahndet werden.
§ 28
Aushändigung der Satzung
Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungs-
verhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grund-
stückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
22.6.1976 außer Kraft.
Holzminden, den 15. Dezember 1981
S T A D T H O L Z M I N D E N
Der Bürgermeister Der Stadtdirektor
L.S.
gez. Dr. Köbberling gez. Berinskat
Vorstehende Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden Nr. 29 vom 29.12.1981 und im Täglichen Anzeiger Holzminden vom 28.12.1981 öffentlich be-kanntgemacht worden.