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Satzung der Stadt Holzminden über die Erhebung von Beiträgen
und Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung)



Aufgrund der §§ 6, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. Seite 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 394), der §§ 5,6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701) hat der Rat der Stadt Holzminden in seiner Sitzung am 14.12.2004 folgende 13. Änderungssat-zung zur Wasserabgabensatzung beschlossen:


Abschnitt I

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Holzminden betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Wasserversorgung vom 22.6.1976.

Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungs- anlage (Wasserversorgungsbeiträge)

b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserver-
sorgungsanlage (Wasserbenutzungsgebühren) und

c) die Kosten für Grundstücksanschlüsse und das Setzen des Wasserzählers.

Abschnitt II

Wasserversorgungsbeitrag

§ 2
Grundsatz

(1) Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Wasserbenutzungsgebüh-
ren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversor-
gungsanlage Wasserversorgungsbeiträge als Abgeltung der durch die Mög-
lichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vor-
teile.

(2) Der Wasserversorgungsbeitrag deckt nicht die Kosten für die Grundstücks-
anschlüsse.



§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasser-
versorgungsanlage angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie be-
baut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten
baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen
Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich
angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Vor-
aussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Grund-
buchbezeichnung jeder Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

§ 4
Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1) Berechnungsgrundlage für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Fläche, die
sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der zulässigen Ge-
schoßflächenzahl ergibt.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die
    der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
    bezieht;

2. bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausrei-     chen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebau-     ungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;

3. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an-
    dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

    a) bei Grundstücken, die an die Straße angrenzen, die Fläche von
          der Straße bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

    b) bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder lediglich
durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden
sind, die Fläche von der zu der Straße liegenden Grundstücksseite bis
zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

(3) Die zulässige Geschoßflächenzahl wird durch den Bebauungsplan festge-
setzt. Unabhängig von diesen Festsetzungen gelten für Gewerbe- und In-
dustriegrundstücke folgende Geschoßflächenzahlen:

a) für die ersten 2.000 m² Grundstücksfläche 0,8

b) für die über a) hinausgehende Grundstücksfläche
von 2.001 - 4.000 m² 0,7

c) für die über b) hinausgehende Grundstücksfläche
von 4.001 - 6.000 m² 0,6

d) für die über c) hinausgehende Grundstücksfläche
von 6.001 - 8.000 m² 0,4

e) für die über d) hinausgehende Grundstücksfläche
von 8.001 - 10.000 m² 0,2

f) für die über e) hinausgehende Grundstücksfläche 0,1.

In den Fällen des § 33 des BBauG (Vorhaben während der Planaufstellung)
ist die zulässige Geschoßfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu er-
mitteln. In den Fällen des § 34 BBauG (Vorhaben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile) wird die zulässige Geschoßfläche nach der
durchschnittlichen Bebauung der Grundstücke in der näheren Umgebung be-
rechnet.

Unabhängig von der Festsetzung im Bebauungsplan gilt bei selbständigen
Garagen- und Einstellplatzgrundstücken die Zahl 0,5 und bei überwiegend
Gewerbezwecken dienenden Grundstücken, für die eine bauliche Nutzung
nicht zugelassen ist, die Zahl 0,8 als zulässige Geschoßflächenzahl. Für
Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan anstelle einer Geschoßflächen-
zahl eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Geschoßflächenzahl 1/3 der
Baumassenzahl.

(4) In allen anderen Fällen gelten die nachstehenden Zahlen als zulässige Ge-
schoßflächenzahlen:

a) bei Kleinsiedlungen in jedem Falle 0,3

b) bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücken:
bei 1 Vollgeschoß 0,5
bei 2 Vollgeschossen 0,8
bei 3 Vollgeschossen 1,0
bei 4 und mehr Vollgeschossen 1,1

c) bei selbständigen Garagen- und Einstellplatzgrundstücken
in jedem Fall 0,5

d) bei überwiegend Gewerbezwecken dienenden Grundstücken:
ohne bauliche Nutzung 0,8
bei 1 Vollgeschoß 1,0
bei 2 Vollgeschossen 1,6
bei 3 Vollgeschossen 2,0
bei 4 und mehr Vollgeschossen 2,2

Sofern ein Vollgeschoß eine lichte Höhe von mehr als 5 m hat, gilt abwei-
chend von der vorstehenden Regel einheitlich die Geschoßflächenzahl von
2,2.

(5) Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt für jeden Quadratmeter der nach den
Abs. 1 bis 4 berechneten Beitragsfläche 6,14 €.

§ 5
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitrags-
pflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon
unberührt.

§ 6
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der öffentlichen Wasserver-
sorgungsanlage oder der Beendigung der sonstigen beitragsfähigen Maß-
nahme (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Die Stadt stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung
fest.

(2) Beiträge können für einzelne Teile der öffentlichen Wasserversorgungsan-
lage selbständig erhoben werden, sobald diese Teile benutzbar sind.
Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühe-
stens jedoch mit dessen Genehmigung.

§ 7
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

§ 8
Veranlagung und Fälligkeit

Der Wasserversorgungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vor-ausleistung.

§ 9
Übergangsregelung

(1) Bei Grundstücken, für die eine Anschlußgebühr nach dem bisherigen Orts-
recht allein deshalb nicht erhoben werden konnte, weil diese Grundstücke
noch nicht angeschlossen waren, wird ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe
der Wasseranschlußgebühr nach der Wassersatzung vom 4.4.1972 erhoben.

(2) Die Beitragspflicht entsteht im Falle des Abs. 1 mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung.

Abschnitt III

Wasserbenutzungsgebühr

§ 10
Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird eine Wasserbenutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Was-serversorgungsanlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. So-weit der Aufwand durch Wasserversorgungsbeiträge gedeckt wird, werden Gebühren nicht erhoben.

§ 11
Gebührenmaßstab

(1) Die Wasserbenutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Ver-
brauchsgebühr. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des entnomme-
nen Wassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Wasser.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler ermittelt.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die
Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vor-
jahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebühren-
pflichtigen geschätzt.

§ 12
Gebührensätze

(1) Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage wird für jedes Grundstück
(§ 3 Abs. 3) eine Grundgebühr erhoben. Sie richtet sich nach der Leistung des Wasserzählers und beträgt:
für einen Wasserzähler Qn 2,5             5,00 €/Monat
für einen Wasserzähler Qn 6 10,00 €/Monat
für einen Wasserzähler Qn 6 bis Qn 15 25,00 €/Monat
für einen Wasserzähler Qn 15 50,00 €/Monat
für einen Verbundzähler 80,00 €/Monat.

(2)      Die Verbrauchsgebühr beträgt je vollen Kubikmeter Wasser 1,56 €.

§ 13
Wasserbenutzungsgebühren für Baudurchführungen
und für sonstige vorübergehende Zwecke

(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Gebäuden verwendet wird (Bauwas-
ser), werden pro 100 m³ umbauten Raum 2 m³ Wasser nach § 12 Abs. 2 be-
rechnet, wenn der Verbrauch nicht durch Wasserzähler ermittelt wird.

(2) Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke wird, sofern er
nicht durch Wasserzähler ermittelt, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von
der Stadt geschätzt.

(3) Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur Wasserent-
nahme sind der Stadt zu ersetzen. Wird der Wasserverbrauch durch Wasser-
zähler ermittelt, so ist neben der Verbrauchsgebühr für jeden angefangenen
Kalendermonat die monatliche Grundgebühr (§12 Abs. 1) zu entrichten.

§ 14
Überprüfung der Wasserzähler

(1) Bezweifelt der Eigentümer die Richtigkeit der Angabe eines Wasserzählers,
so ist dieser durch Beauftragte der Stadtwerke zu prüfen. Das Ergebnis der
Prüfung ist für beide Teile maßgebend.

(2) Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Wasserzähler innerhalb der nach der
Eichordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verkehrsfehler- grenzen für Kaltwasserzähler anzeigt, so hat der Eigentümer die durch die
Abnahme, die Überprüfung und die Wiederanbringung des Wasserzählers
entstandenen Kosten zu tragen.

Ergibt sich, daß der Wasserzähler über die eichrechtlich zulässigen Verkehrs-
fehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, so tragen die Stadtwerke die entstande-
nen Kosten.

Der Eigentümer hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren
für die zuviel gemessene bzw. Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren
für die zuwenig gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung be-
schränken sich auf den Zeitraum des laufenden und vorhergehenden Ablese-
abschnittes.

§ 15
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht be-
stellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen
Grundstücks. In den Fällen des § 13 ist gebührenpflichtig, wer den Antrag auf
Wasserentnahme stellt. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebüh-
renpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn
des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Ver-
pflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber ver-
säumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang
der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

§ 16
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserver-sorgungsanlage angeschlossen ist, in den Fällen des § 13 mit der Herstellung der Einrichtungen zur Wasserentnahme. Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Wegfall des Anschlusses, in den Fällen des § 13 mit der Beseitigung der Wasserentnahme-einrichtung. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Grundgebühr (§ 12 Abs. 1) für jeden angefangenen Monat voll berechnet.

§ 17
Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Weicht die Ableseperiode für den Wasserverbrauch vom Kalenderjahr ab, so
gilt diese als Erhebungszeitraum. Sinngemäß ist in den Fällen des § 13
Abs. 2 zu verfahren.

§ 18
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Ge-
bühr sind am 1.3., 1.5., 1.7., 1.9. und 1.11. des laufenden Jahres Abschlags-
zahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Stadt
durch Bescheid nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres festgesetzt. Die
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird
die Abschlagszahlung nach einer für das Jahr vorgenommenen Schätzung
berechnet.

(3) Abschlußzahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endab-
rechnung werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig. Überzahlungen werden verrechnet.

Abschnitt IV

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

§ 19
Entstehen des Erstattungsanspruchs

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der
Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und für
das Setzen des Wasserzählers sind der Stadt in der tatsächlichen Höhe zu
erstatten. § 5 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Be-
endigung der Maßnahme. Das Setzen des Wasserzählers gilt als selbstän-
dige Maßnahme.

(2) Die Unterhaltung und die Erneuerung des im öffentlichen Verkehrsraum lie-
genden Teils der Zuleitung obliegen den Stadtwerken.

§ 20
Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustel-lung des Bescheides fällig.

Abschnitt V

Gemeinsame Vorschriften

§ 21
Mehrwertsteuer

Zusätzlich zu den in den §§ 4, 12, 13, 14 und 19 aufgeführten Beiträgen und Gebüh-ren hat der Gebührenpflichtige die Mehrwertsteuer nach den jeweils geltenden Sät-zen zu tragen.

§ 22
Auskunftspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu
erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft ver-
pflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen
Umfange zu helfen.

§ 23
Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl
vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich an-
zuzeigen.

(2) Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres der Wasserverbrauch
um mehr als 50 v.H. des Wasserverbrauches aus dem Vorjahr erhöhen oder
ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Stadt unverzüglich
Mitteilung zu machen.





§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 22 und 23 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.

§ 25
Zwangsmittel

(1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung wird ein Zwangsmittel bis zu
250,-- € angedroht. Ferner kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger
Pflichtiger stattfinden.

(2) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die §§ 35 bis 37 des Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.3.1951 (Nieders. GVBl.
Sb. I S. 89) entsprechend.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren beigetrieben.

(4) Ist dieselbe Zuwiderhandlung gemäß § 24 der Satzung geahndet worden, so
ist die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes ausgeschlossen, so-
bald der nach dieser Satzung Handlungspflichtige seiner Verpflichtung nach-
gekommen ist.

§ 26
Inkrafttreten

Diese 13. Änderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.



37603 Holzminden, den 14.12.2004

S T A D T  H O L Z M I N D E N

Der Bürgermeister                                        (L.S.)
gez. Dr. Wolfgang Bönig

Vorstehende Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden, Nr. 14 vom
21.12.04 und im TAH vom 24.12.04 bekanntgemacht worden.