Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Holzminden zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz"
(Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)
Stand 01.12.2006
1. Ablesung der Messeinrichtungen (§ 8, § 11)
Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber nach den gesetzlichen Bestimmungen
abgelesen. Für Erdgas gilt die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Diese Ablesedaten werden an die Stadtwerke Holzminden
übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung. Die Stadtwerke Holzminden sind nach der GasGVV berechtigt, die
Messeinrichtungen zusätzlich durch Mitarbeiter, Beauftragte oder durch den Kunden selbst ablesen zu lassen.
2. Wohnungswechsel (§ 20)
Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die
Kündigung kann schriftlich, per E-Mail oder durch Anruf in unserer Verbrauchsabrechnung erfolgen und muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
- Vertragskonto-Nummer,
- Datum des Auszugs,
- neue Rechnungsanschrift,
- Zählerendnummer (die letzten drei Stellen),
- Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.
Weiterhin ist der Zählerstand bei Auszug für Zwecke der Abrechnung vom Kunden
nachzuliefern.
3. Abschlagszahlungen (§ 13)
Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge)
an die Stadtwerke Holzminden . Die Abschläge enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
4. Vorauszahlungen, Vorkassensysteme (§ 14)
4.1 Die Stadtwerke Holzminden sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der
Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Diese Umstände liegen insbesondere vor,
- bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,
- bei wiederholter Mahnung,
- nach Versorgungsunterbrechung wegen Nichterfüllung angemahnter
Zahlungen
oder
- bei einer Eintragung des Kunden in das Schuldnerverzeichnis.
Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander
folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt und dies den Stadtwerken Holzminden schriftlich mitteilt.
4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraums im Voraus an
die Stadtwerke Holzminden zu bezahlen sind. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
4.3 Die Stadtwerke Holzminden können statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger
vergleichbarer Vorkassensysteme verlangen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Zahlungsweisen (§ 16) und Folgen des Verzugs (§ 17)
Der Kunde hat folgende Zahlungsmöglichkeiten:
a) Lastschrifteinzugsverfahren
Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den
Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung an die Stadtwerke Holzminden kann schriftlich, per E-Mail
oder durch Anruf in der Verbrauchsabrechnung erfolgen und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.
b) Überweisung
Bei Überweisung muss das von den Stadtwerken Holzminden angegebene Konto mit Angabe der Vertragskonto-Nummer verwendet werden.
Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und
anschließend durch einen Beauftragten kassiert. Die dadurch entstehenden Kosten werden in der
nächsten Rechnung berechnet und sind vom Kunden an die Stadtwerke Holzminden zu bezahlen. Diese Kosten sind umsatzsteuerfrei und
betragen je nach Höhe des Betrages:
Mahnbetrag Mahngebühr
<= 153,30 € 2,50 €
<= 306,70 € 3,50 €
<= 511,20 € 5,10 €
<= 1.022,50 € 7,60 €
<= 1.533,80 € 10,20 €
<= 2.045,10 € 13,70 €
<= 2.556,40 € 15,30 €
<= 3.067,70 € 17,80 €
<= 3.579,00 € 20,40 €
<= 4.090,30 € 23,00 €
<= 4.601,60 € 25,50 €
<= 5.112,90 € 28,10 €
<= 6.135,40 € 30,60 €
> 6.135,41 € 33,10 €
6. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19)
Der Kunde zahlt die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung bei Durchführung der
Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung oder durch physische Trennung des Netzanschlusses in der vom jeweiligen
Netzbetreiber berechneten Höhe.
7. Haftung (§ 6)
7.1 Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung erleidet, haften die Stadtwerke
Holzminden nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Die Stadtwerke
Holzminden weisen darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend
gemacht werden kann.
7.2 Im Übrigen haften die Stadtwerke Holzminden für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Stadtwerke haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
8. Umsatzsteuer
Alle genannten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fettgedruckten
Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer (Stand ab 01.04.1998: 16 %; Stand ab 01.01.2007: 19 %).
9. Datenverarbeitung
9.1 Die Stadtwerke Holzminden werden die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten unter Berücksichtigung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter
eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung der Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben,
verarbeiten und nutzen.
9.2 Die Übermittlung von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen den Stadtwerken Holzminden und dem Netzbetreiber
bzw. Messstellenbetreiber ist zulässig. Der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ist insbesondere berechtigt, zur Erfassung und
Abrechnung der Energielieferungen erforderliche Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an die Stadtwerke weiterzugeben,
auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
10. Verwendung von Erdgas
Zur Verwendung von Erdgas geben die Stadtwerke Holzminden folgenden gesetzlichen Hinweis:
Erdgas darf als steuerbegünstigtes Energieerzeugnis nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach
dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und
strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
11. Änderung der Ergänzenden Bedingungen (§ 5)
Die Stadtwerke Holzminden sind berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
ändern. Soweit von den Stadtwerken nicht anders bekannt gegeben, werden die Änderungen sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe
zum Monatsbeginn wirksam. Die geänderten Ergänzenden Bedingungen werden dem Kunden übersandt und sind im Internet unter
www.stadtwerke-holzminden.de veröffentlicht.
12. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab 01.01.2007.
Stadtwerke Holzminden
Rehwiese 28, 37603 Holzminden
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