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Gaspreisanpassung – BGH-Urteil vom 24.03.2010

01.04.2010
Zum Zeitungsartikel des TAH vom 28.03.2010  „Gaspreisanpassung – BGH-Urteil vom 24.03.2010“
Eine Preisanpassungsklausel gehört zu den Standard-Bestandteilen der Verträge der Versorgungsunternehmen mit Sonderkunden. Sie regelt insbesondere die Weitergabe von steigenden bzw. fallenden Kosten beim Energieeinkauf. Sie besagt im Wesentlichen, dass die Stadtwerke Holzminden GmbH berechtigt sind, geänderte Bezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben. Die Stadtwerke Holzminden haben nur Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen ab einer Abnahme von 500.000 kWh Jahresverbrauch. Somit sind die normalen Tarifkunden und Normsonderkunden von diesem Urteil nicht betroffen. Die renommierte Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner, Held hat in einem Schreiben von 24.03.2010 ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des im TAH beschriebene Urteils selbst für die reinen Sonderverträge ab 500.000 kWh noch geprüft werden müsse.
D.h., jedes Mal wenn die Stadtwerke Holzminden ihren Gaspreis im normalen Tarifkundenbereich und im Normsonderkundentarif kalkuliert, werden alle Kosten mit berücksichtigt und nicht nur die Erdgasbeschaffung. Der Kunde in Holzminden wird somit, mit den Worten des Bundesgerichtshofes ausgedrückt, nicht „unangemessen benachteiligt“.